JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 14.01.1999, Aktenzeichen: VII ZR 19/98
| Leitsatz: | EGBGB 1986 Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 Hinreichende Anhaltspunkte für die stillschweigende Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in einem grenzüberschreitenden Bauvertrag liegen im Regelfall dann vor, wenn die Vertragsparteien die VOB/B, die VOL sowie die deutschen DIN-Vorschriften vereinbart und die besonderen Vereinbarungen des Vertrages an der VOB/B und den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Werkvertragsrechts orientiert haben. VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 a) Mit dem hinreichenden Vortrag der Mängelerscheinungen (Symptome), verbunden mit der Forderung nach einem Kostenvorschuß, behauptet der Auftraggeber mittelbar, daß die Mängel vorliegen und daß er beabsichtigt, die Mängel zu beseitigen. b) Der Umstand, daß der Auftraggeber prozessual vorrangig Minderung verlangt und hilfsweise mit einem Kostenvorschuß aufrechnet, rechtfertigt nicht die Annahme, der Auftraggeber wolle die Mängel nicht mehr beseitigen lassen. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98 - OLG Rostock Neubrandenburg |
| Rechtsgebiete: | EGBGB 1986, VOB/B |
| Vorschriften: | EGBGB 1986 Artikel 27 Abs. 1 Satz 2, VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2, |
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