( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.12.2005, Aktenzeichen: X ZR 14/02 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 14/02

Urteil vom 13.12.2005


Leitsatz:a) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt.

b) Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzlicher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit erlangten.
Rechtsgebiete:PatG
Vorschriften:PatG § 9,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 4 O 152/94 vom 02.05.1995
OLG Düsseldorf 2 U 51/95 vom 22.01.1998

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 13.12.2005, Aktenzeichen: X ZR 14/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-13-12-2005-az-x-zr-1402

"BGH - 13.12.2005, X ZR 14/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN