JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.12.2004, Aktenzeichen: II ZR 17/03
| Leitsatz: | a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften. c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen. d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 670, BGB § 27 Abs. 3, BGB § 254 Bb, |
| Verfahrensgang: | OLG Stuttgart vom 03.12.2002 LG Tübingen |
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