JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.11.2003, Aktenzeichen: I ZR 187/01
| Leitsatz: | a) Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und die bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren. b) Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrecht an Geschäftsräumen des Schuldners. c) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihm oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, BGB |
| Vorschriften: | UrhG § 26 Abs. 6, UrhG § 54g Abs. 1 Satz 3, UrhG § 54g Abs. 2, UrhG § 54g Abs. 3, BGB § 809, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main vom 08.06.2001 LG Frankfurt am Main |
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