JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.11.2002, Aktenzeichen: RiZ(R) 5/01
| Leitsatz: | a) Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur die Revision, nicht aber die Berufung statthaft. b) Ein Richter auf Probe, dessen Aktenbearbeitung und Dispositionsfähigkeit auch nach mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind, d.h. der nicht ausreichend in der Lage ist, Verfahren angemessen zu fördern und planvoll in angemessener Zeit abzuschließen, ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht geeignet. Das gilt auch dann, wenn seine Fähigkeiten und Leistungen in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind. |
| Rechtsgebiete: | DRiG, RiG MV |
| Vorschriften: | DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1, DRiG § 79 Abs. 2, DRiG § 80 Abs. 2, RiG MV § 33, RiG MV § 45 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin vom 24.05.2000 |
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