JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.11.1998, Aktenzeichen: V ZR 29/98
| Leitsatz: | BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 29/98 Verkündet am: 13. November 1998 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BGB § 1093; ZPO § 322 Abs. 1 a) Rechtsgrund für ein dingliches Wohnungsrecht ist der schuldrechtliche Vertrag, in dem Verpflichteter und Berechtigter die Bestellung vereinbart haben, nicht ein zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfaßte Wohnung. b) Wird das Wohnungsrecht vereinbarungsgemäß bestellt, ist der zugrundeliegende Schuldvertrag erfüllt und rechtfertigt den Fortbestand der Dienstbarkeit; er stellt kein der Kündigung zugängliches Dauerschuldverhältnis dar und bleibt von der Kündigung eines zusätzlich abgeschlossenen Mietvertrages unberührt. c) Wird gegen den Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts rechtskräftig auf Räumung erkannt, so erfaßt die Wirkung der Rechtskraft nicht die Feststellung, daß ein dingliches Wohnungsrecht nicht oder nicht mehr besteht; der Geltendmachung des Wohnungsrechts durch Verlangen nach Wiedereinräumung des Besitzes steht der Räumungstitel unter dem Gesichtspunkt der rechtskräftigen Versagung des kontradiktorischen Gegenteils jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seitdem geändert haben. BGH, Urt. v. 13. November 1998 - V ZR 29/98 - OLG Schleswig LG Kiel |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1093, ZPO § 322 Abs. 1, |
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