JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.11.1997, Aktenzeichen: X ZR 6/96
| Leitsatz: | ArbEG § 9 Abs. 1; BGB § 242 Ba Spulkopf a) Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. b) Wird ein Erfindungsgegenstand sowohl separat wie auch als Teil einer umfassenden Gesamtvorrichtung vertrieben, wobei insoweit ein gesonderter "Nettoverkaufspreis" des Erfindungsgegenstands nicht ausgewiesen ist, so ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die interne Herstellungskostenkalkulation für alle Baugruppen der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen vorzulegen, wenn der dazu erforderliche Aufwand nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zu dem dadurch für den Arbeitnehmererfinder erzielbaren Nutzen einer genaueren Ermittlung der ihm geschuldeten angemessenen Vergütung steht. c) Wird eine Software, die ein spezielles Verfahren erst ermöglicht, als Bestandteil einer Vorrichtung geliefert, können zur Ermittlung des Wertes der Verfahrenserfindung die Wertsteigerung der Vorrichtung und der mit ihr erzielte Gewinn auch dann herangezogen werden, wenn die Vorrichtung auch ohne die Software betrieben werden kann. BGH, Urt. v. 13. November 1997 - X ZR 6/96 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf |
| Rechtsgebiete: | ArbEG, BGB |
| Vorschriften: | ArbEG § 9 Abs. 1, BGB § 242 Ba, |
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