JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen: V ZR 66/06
| Leitsatz: | Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehören, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 675 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück 7 O 3946/04 vom 06.09.2005 OLG Oldenburg 12 U 82/05 vom 07.02.2006 |
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"BGH - 13.10.2006, V ZR 66/06" © JuraForum.de — 2003-2012
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