JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen: I ZR 66/02
| Leitsatz: | a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben. b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, ZPO |
| Vorschriften: | MarkenG § 5 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 2, ZPO § 565 Abs. 2 a.F., |
| Verfahrensgang: | OLG Köln vom 06.02.2002 LG Köln |
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