JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.10.2004, Aktenzeichen: I ZR 277/01
| Leitsatz: | Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung. Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 15, UWG § 4 Nr. 10, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamm vom 11.09.2001 LG Hagen |
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