JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.10.1998, Aktenzeichen: XI ZR 26/98
| Leitsatz: | BörsG §§ 50, 52, 53, 55, 57; BGB § 141 a) Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). b) Eine Unterzeichnung einer Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG stellt ohne konkrete zumindest konkludente Bezugnahme auf bereits geschlossene Börsentermingeschäfte keine Bestätigung i.S. des § 141 Abs. 1 BGB dar. c) Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung i.S. von § 57 BörsG ist auch bei Geschäften mit selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferung des underlying oder der Gegenleistung in Geld zu verstehen. d) Die bei Erteilung eines Auftrags zum Kauf von Optionsscheinen erteilte Anweisung des Kunden, den Kaufpreis einem Girokonto zu belasten, und die anschließende Belastungsbuchung der Bank stellen keine Leistungen i.S. von § 55 BörsG dar. e) Die Rückforderung von Optionsscheinen, die die Bank zur Erfüllung von Optionsscheingeschäften in das Depot ihres Kunden übertragen hat, ist nach § 55 BörsG ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98 - KG Berlin LG Berlin |
| Rechtsgebiete: | BörsG, BGB |
| Vorschriften: | BörsG § 50, BörsG § 52, BörsG § 53, BörsG § 55, BörsG § 57, BGB § 141, |
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