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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.09.2007, Aktenzeichen: I ZR 207/04 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 207/04

Urteil vom 13.09.2007


Leitsatz:Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selbständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon übernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditionsrecht.

Von der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn er das Gut als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbständigen Abrede als von den Pflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht übernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, greift zugunsten des Verfrachters als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der Haftungsausschlussgrund des § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein.
Rechtsgebiete:HGB
Vorschriften:HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 454 Abs. 2, HGB § 608 Abs. 1 Nr. 5,
Verfahrensgang:LG Ellwangen 10 O 145/02 vom 09.02.2004
OLG Stuttgart 3 U 55/04 vom 25.08.2004

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