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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.09.2005, Aktenzeichen: X ZR 170/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 170/04

Urteil vom 13.09.2005


Leitsatz:a) Der Landwirt ist einem Sortenschutzinhaber nur insoweit zur Nachbauauskunft und zur Erbringung von Nachweisen verpflichtet, als der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt Erntegut einer bestimmten, zugunsten des Sortenschutzinhabers geschützten Sorte zum Nachbau verwendet oder verwenden wird.

b) Zugunsten der Inhaber von Sorten, für die solche Anhaltspunkte nicht bestehen, ergibt sich auch aus der formularmäßigen Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. vereinbarten Kooperationsmodell "Landwirtschaft und Pflanzenzüchtung" (Kooperationsabkommen) kein Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Landwirts.

c) Die Einräumung eines von Anhaltspunkten für einen Nachbau unabhängigen Nachprüfungsanspruchs durch allgemeine Geschäftsbedingungen benachteiligt den Landwirt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Rechtsgebiete:GemSortV, SortG, BGB
Vorschriften:GemSortV Art. 14 Abs. 3, SortG § 10a Abs. 6, BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf I/2 U 18/04 vom 14.10.2004
LG Düsseldorf 4 a O 214/03 vom 20.01.2004

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