JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.09.2005, Aktenzeichen: VI ZR 137/04
| Leitsatz: | a) Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden. b) Wann aus der vorübergehenden Verhinderung bei längerer Erkrankung eine dauernde wird, ist eine unter Berücksichtigung des Zwecks von § 21 f Abs. 1 GVG zu beantwortende Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn der ordentliche Vorsitzende über ein ganzes Geschäftsjahr wegen Krankheit dienstunfähig war, hat das Präsidium vor der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die Frage nach der voraussichtlichen Fortdauer der Verhinderung zu klären. Kann hiernach nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden, muss das Präsidium von einer dauernden Verhinderung ausgehen und dies bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Vorschriften: | GVG § 21 Abs. 2 Satz 1, GVG § 21 f Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt a.M. vom 29.04.2004 LG Frankfurt a.M. |
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