JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.07.2000, Aktenzeichen: I ZR 49/98
| Leitsatz: | ZPO § 314 Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen, da der Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird. CMR Art. 17 Abs. 2 und 5 Hält der Frachtführer, der im allgemeinen für eine ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger verantwortlich ist, eine Mitwirkung des Versenders bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Vornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen für erforderlich, so muß er dies zum Gegenstand des Beförderungsvertrages machen. Die Nichtbefolgung eines einseitigen Verlangens des Frachtführers begründet in der Regel weder ein Verschulden des Versenders i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98 - OLG Köln LG Köln |
| Rechtsgebiete: | ZPO, CMR |
| Vorschriften: | ZPO § 314, CMR Art. 17 Abs. 2, CMR Art. 17 Abs. 5, |
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