JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.06.2006, Aktenzeichen: IX ZR 15/04
| Leitsatz: | a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu. |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO |
| Vorschriften: | InsO § 55, InsO § 178 Abs. 3, InsO § 181, InsO § 183 Abs. 1, ZPO § 322, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 4 O 182/01 vom 31.10.2001 OLG Schleswig 4 U 181/01 vom 19.12.2003 |
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