JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.06.2001, Aktenzeichen: XII ZR 49/99
| Leitsatz: | a) Im Rahmen der Prüfung, ob bei einem Gaststättenpachtvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und der Vertrag deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist auch die von der EOP-Methode abgeleitete sogenannte "indirekte Vergleichswertmethode" nicht geeignet, den zum Vergleich heranzuziehenden marktüblichen Pachtzins zu bestimmen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 141, 257 f.). b) Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag ein krasses Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Miet- oder Pachtzins und dem marktüblichen Miet- oder Pachtzins, so rechtfertigt dies allein - wenn keine weiteren für ein sittenwidriges Verhalten sprechenden Umstände hinzukommen - den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten regelmäßig nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar war, wie hoch der marktübliche Miet- oder Pachtzins in etwa sein dürfte. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 138 Abs. 1 Ba, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 13.06.2001, Aktenzeichen: XII ZR 49/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 13.06.2001, XII ZR 49/99" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum