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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.05.2003, Aktenzeichen: X ZR 226/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 226/00

Urteil vom 13.05.2003


Leitsatz:Daß die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die ursprüngliche Patentanmeldung hinausgeht, steht der Wirksamkeit der Abzweigung als solcher nicht entgegen. Aus Änderungen, die gegenüber der Patentanmeldung eine Erweiterung bedeuten, können jedoch auch hier Rechte nicht hergeleitet werden.

Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen kann, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt eingereicht worden sind, besteht nicht.
Rechtsgebiete:GebrMG 1986
Vorschriften:GebrMG 1986 § 5 Abs. 1, GebrMG 1986 § 4, GebrMG 1986 § 11 Abs. 1, GebrMG 1986 § 13 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Karlsruhe vom 25.10.2000
LG Mannheim

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