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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.04.2006, Aktenzeichen: IX ZR 22/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 22/05

Urteil vom 13.04.2006


Leitsatz:a) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an.

b) Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten.

c) Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend.

d) Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358).
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 54, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 209 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 210,
Verfahrensgang:LG Neubrandenburg 2 O 185/03 vom 14.07.2004
OLG Rostock 3 U 164/04 vom 29.12.2004

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