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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.04.2000, Aktenzeichen: III ZR 165/99 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 165/99

Urteil vom 13.04.2000


Leitsatz:VwVfG § 45 Abs. 3

a) Wer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts mit der Begründung beansprucht, die erforderliche Anhörung vor Erlaß des Verwaltungsakts sei unterblieben, muß einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterbleiben der Anhörung und der Versäumung der rechtzeitigen Anfechtung schlüssig darlegen und glaubhaft machen.

b) Die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greift zugunsten desjenigen, der die rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsakts versäumt hat, vor dessen Erlaß er nicht angehört worden war, nur so lange ein, als ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren) Unterbleiben der Anfechtung gegeben ist.

c) Wer mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anführt, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaß des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig angefochten, kann von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung "gehindert" angesehen werden, zu dem ihm der Umlegungsbeschluß und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekanntgegeben worden ist.

BGH, Urteil vom 13. April 2000 - III ZR 165/99 -
OLG Dresden
LG Chemnitz
Rechtsgebiete:VwVfG
Vorschriften:VwVfG § 45 Abs. 3,

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