( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: IX ZR 64/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZR 64/02

Urteil vom 13.03.2003


Leitsatz:Veranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,
Verfahrensgang:OLG Hamm vom 17.01.2002
LG Dortmund

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: IX ZR 64/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-13-03-2003-az-ix-zr-6402

"BGH - 13.03.2003, IX ZR 64/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN