JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: IX ZR 64/02
| Leitsatz: | Veranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamm vom 17.01.2002 LG Dortmund |
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