JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 13.02.2007, Aktenzeichen: X ZR 74/05
| Leitsatz: | a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus dem Patentanspruch ergibt. Dazu ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln. b) Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, ein im Patentanspruch verwendeter Begriff werde auf einem bestimmten Fachgebiet in einem eindeutig festgelegten Sinne verwendet, entbindet nicht von der richterlichen Aufgabe, unter Heranziehung der Beschreibung die Bedeutung dieses Begriffs im Zusammenhang des Patentanspruchs zu klären. |
| Rechtsgebiete: | EPÜ, PatG |
| Vorschriften: | EPÜ Art. 69, PatG § 14, |
| Verfahrensgang: | LG München I 21 O 21210/00 vom 11.06.2003 OLG München 6 U 4058/03 vom 12.05.2005 |
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