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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 13.02.2003, Aktenzeichen: I ZR 41/00 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 41/00

Urteil vom 13.02.2003


Leitsatz:a) Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von ihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften beschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das gleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich über Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands - hier: der irreführenden Werbung - zu berücksichtigen.

b) Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf "unbestätigte Meldungen" berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muß der Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3,
Verfahrensgang:OLG München vom 23.12.1999
LG München I vom 18.09.1997

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