JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 12.09.2001, Aktenzeichen: VIII ZR 109/00
| Leitsatz: | Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind. |
| Rechtsgebiete: | VerbrKrG |
| Vorschriften: | VerbrKrG § 13 Abs. 3, VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1, VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4, VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 5, VerbrKrG § 6, |
| Verfahrensgang: | OLG Braunschweig LG Göttingen |
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"BGH - 12.09.2001, VIII ZR 109/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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