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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: I ZR 18/04 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 18/04

Urteil vom 12.07.2007


Leitsatz:Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
Rechtsgebiete:UWG, JuSchG, TMG, EWG-RL 2000/31
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 8 Abs. 1, JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 3, JuSchG § 15 Abs. 2, JuSchG § 24 Abs. 3, JuSchG § 27 Abs. 1 Nr. 1, JuSchG § 27 Abs. 3 Nr. 2, TMG § 7 Abs. 2, EWG-RL 2000/31 Art. 14 Abs. 3, EWG-RL 2000/31 Art. 15 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Potsdam 51 O 12/02 vom 10.10.2002
OLG Brandenburg 6 U 161/02 vom 16.12.2003

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