JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 12.07.2006, Aktenzeichen: IV ZR 23/05
| Leitsatz: | Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken. |
| Rechtsgebiete: | VVG, ZPO |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 3, ZPO § 167, |
| Verfahrensgang: | LG Siegen 5 O 205/03 vom 06.05.2004 OLG Hamm 20 U 115/04 vom 24.11.2004 |
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