JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 12.07.2001, Aktenzeichen: I ZR 89/99
| Leitsatz: | a) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung gerichtet ist, daß "Preise herabsetzend und/oder ironisch vergleichend gegenübergestellt werden", genügt nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Zur Frage der Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers durch Aushang einer Zeitungswerbung dieses Konkurrenten (überschrieben: "PC Sonderaktion - Solange der Vorrat reicht!") im eigenen Schaufenster mit dem Hinweis, dieselbe beworbene Ware sei in diesem Geschäft "normal" zu einem bestimmten, günstigeren Preis erhältlich. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, UWG § 1, UWG § 2 Abs. 2 Nr. 5, |
| Verfahrensgang: | OLG Naumburg LG Halle |
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