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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 12.03.2004, Aktenzeichen: V ZR 257/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 257/03

Urteil vom 12.03.2004


Leitsatz:Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

Ist eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der Zeit vor Geltung des Zivilprozeßreformgesetzes.

Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbringen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich.

Auch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die tatsächliche Inhaltskontrolle des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge.

Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand keine negative Beweiskraft zu.
Rechtsgebiete:ZPO (2002), ZPO
Vorschriften:ZPO (2002) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, ZPO (2002) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO (2002) § 529 Abs. 1, ZPO (2002) § 529 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 314,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 06.08.2003
LG Frankfurt am Main

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