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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 12.02.2008, Aktenzeichen: X ZR 153/05 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 153/05

Urteil vom 12.02.2008


Leitsatz:a) Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Verständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 - Kettenradanordnung).

b) Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.
Rechtsgebiete:ZPO, PatG, EPÜ
Vorschriften:ZPO § 286 D, PatG § 14, EPÜ Art. 69 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG München I, 21 O 9433/99 vom 09.07.2003
OLG München, 6 U 4244/03 vom 29.09.2005

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