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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 12.02.2003, Aktenzeichen: 1 StR 403/02 



BGH – Aktenzeichen: 1 StR 403/02

Urteil vom 12.02.2003


Leitsatz:1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken.

2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 211 Abs. 2, StGB § 32,
Verfahrensgang:LG Nürnberg-Fürth vom 15.03.2002

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