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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.12.2008, Aktenzeichen: VII ZR 235/06 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 235/06

Urteil vom 11.12.2008


Leitsatz:a) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind.

b) Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfinden.

c) Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382).
Rechtsgebiete:HOAI
Vorschriften:HOAI § 3, HOAI § 5 Abs. 2, HOAI § 52 Abs. 1,
Verfahrensgang:KG Berlin, 7 U 67/06 vom 17.11.2006
LG Berlin, 21 O 257/02 vom 05.06.2003

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