JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 11.12.2007, Aktenzeichen: VI ZR 14/07
| Leitsatz: | Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage kann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 (Ah), BGB § 1004, |
| Verfahrensgang: | LG Potsdam 2 O 417/04 vom 10.11.2005 OLG Brandenburg 6 U 134/05 vom 12.12.2006 |
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