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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.11.2008, Aktenzeichen: KZR 43/07 



BGH – Aktenzeichen: KZR 43/07

Urteil vom 11.11.2008


Leitsatz:a) Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.

b) Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.

c) Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.
Rechtsgebiete:EnWG, GWB
Vorschriften:EnWG § 46 Abs. 1, GWB § 19, GWB § 20 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Brandenburg, Kart U 3/06 vom 15.05.2007
LG Potsdam, 52 O 99/05 vom 25.08.2006

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