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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.11.2003, Aktenzeichen: XI ZR 21/03 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 21/03

Urteil vom 11.11.2003


Leitsatz:a) Discount-Broker können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen (Bestätigung von BGHZ 142, 345). Das gilt - jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht - auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Es darf daher grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen.
Rechtsgebiete:WpHG
Vorschriften:WpHG § 31,
Verfahrensgang:OLG Stuttgart vom 18.12.2002
LG Tübingen

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