( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.10.2006, Aktenzeichen: IV ZR 329/05 



BGH – Aktenzeichen: IV ZR 329/05

Urteil vom 11.10.2006


Leitsatz:1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.

2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.

3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.
Rechtsgebiete:AHB
Vorschriften:AHB § 5 Nr. 7,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 9 O 539/03 vom 25.01.2005
OLG Frankfurt in Darmstadt 24 U 48/05 vom 17.06.2005

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 11.10.2006, Aktenzeichen: IV ZR 329/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-11-10-2006-az-iv-zr-32905

"BGH - 11.10.2006, IV ZR 329/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN