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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.10.2005, Aktenzeichen: X ZR 76/04 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 76/04

Urteil vom 11.10.2005


Leitsatz:a) Der Tatrichter hat das Klagepatent eigenständig auszulegen und darf die Auslegung nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen.

b) Da das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung bildet, muss sich der Tatrichter erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn zu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen können.
Rechtsgebiete:PatG 1968, PatG (1981)
Vorschriften:PatG 1968 § 6, PatG (1981) vor § 143,
Verfahrensgang:LG München I 21 O 16224/92 vom 29.11.2000
OLG München 6 U 1644/01 vom 29.04.2004

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