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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.07.2006, Aktenzeichen: KZR 29/05 



BGH – Aktenzeichen: KZR 29/05

Urteil vom 11.07.2006


Leitsatz:a) Nach § 12 TKG a.F. müssen Lizenznehmer, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, einem Dritten, der einen Auskunftsdienst betreiben will, die Teilnehmerdaten so überlassen, dass sie ohne Schwierigkeiten in eine Telefonauskunftsdienst-Datenbank übernommen werden können. Der Lizenznehmer muss dem Dritten dagegen keinen Online-Zugriff auf seine eigene, mit einer für den Betrieb eines Auskunftsdienstes tauglichen Such-Software ausgestattete Datenbank eröffnen.

b) Bietet der Lizenznehmer die Teilnehmerdaten nur über den Zugriff auf eine eigene Datenbank mit Such-Software an, gilt für den Preis der gesamten Leistungen die Begrenzung des § 12 TKG a.F.
Rechtsgebiete:TKG
Vorschriften:TKG § 12 i.d.F. vom 25. Juli 1996,
Verfahrensgang:LG Köln 91 O 72/00 vom 12.09.2001
OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 4/02 vom 22.06.2005

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