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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.07.2002, Aktenzeichen: 5 StR 516/01 



BGH – Aktenzeichen: 5 StR 516/01

Urteil vom 11.07.2002


Leitsatz:Können Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen steuerlichen Grundsätzen berichtigt werden, hat dies regelmäßig keinen Einfluß auf den Schuldspruch, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Bei sogenannten Umsatzsteuerkarussellen ist jedenfalls dann, wenn den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Karussells bekannt sind, der durch das System verursachte Gesamtschaden zu ermitteln und in die Strafzumessung einzustellen.
Rechtsgebiete:StGB, AO, UStG
Vorschriften:StGB § 46 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Stuttgart vom 09.07.2001

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