JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 11.05.2000, Aktenzeichen: I ZR 28/98
| Leitsatz: | Abgasemissionen UWG § 1; Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19 a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden. b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der Mitbewerber zukommt. BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - I ZR 28/98 - OLG Hamm LG Detmold |
| Rechtsgebiete: | UWG, 13. BImSchV |
| Vorschriften: | UWG § 1, 13. BImSchV vom 22. Juni 1983 § 18, 13. BImSchV vom 22. Juni 1983 § 4, 13. BImSchV vom 22. Juni 1983 § 19, |
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