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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.03.2009, Aktenzeichen: I ZR 8/07 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 8/07

Urteil vom 11.03.2009


Leitsatz:a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.

b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Betroffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.
Rechtsgebiete:KUG, EMRK, GG, BGB
Vorschriften:KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, EMRK Art. 10, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 812 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Hamburg, 7 U 90/06 vom 05.12.2006

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