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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 11.02.2008, Aktenzeichen: II ZR 67/06 



BGH – Aktenzeichen: II ZR 67/06

Urteil vom 11.02.2008


Leitsatz:Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 712 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Neuruppin, 2 O 483/03 vom 18.11.2004
OLG Brandenburg, 7 U 235/04 vom 08.02.2006

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