JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 11.01.2005, Aktenzeichen: X ZR 163/02
| Leitsatz: | a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 651 g Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Celle vom 19.05.2002 LG Hannover |
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