JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 11.01.2005, Aktenzeichen: VI ZR 352/03
| Leitsatz: | a) Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können. b) Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, das nach links abbiegt, ist gegenüber derjenigen eines unter normalen Umständen geradeaus fahrenden Fahrzeugs erhöht. Bestehen für den Linksabbieger erschwerte Sichtverhältnisse auf den Gegenverkehr, führt dies zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr. |
| Rechtsgebiete: | BGB, StVG, StVO |
| Vorschriften: | BGB § 254 Abs. 1 (F), BGB a.F. § 847 Abs. 1, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 17 Abs. 1, StVO § 9 Abs. 3, StVO § 17 Abs. 1, StVO § 17 Abs. 2a, |
| Verfahrensgang: | OLG Köln vom 06.11.2003 LG Köln |
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