JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 10.12.2004, Aktenzeichen: V ZR 72/04
| Leitsatz: | a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht. b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärmimmissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote. c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks. d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, LuftVG, VwVfG |
| Vorschriften: | BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, LuftVG § 9, LuftVG § 10, LuftVG § 71 Abs. 2 Satz 1, VwVfG § 74 Abs. 2, VwVfG § 75 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Köln vom 18.03.2004 LG Bonn |
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