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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: X ZR 193/99 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 193/99

Urteil vom 10.12.2002


Leitsatz:a) § 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat.

b) Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 651 k (Fassung vom 24.6.1994), BGB § 667,
Verfahrensgang:OLG Stuttgart vom 05.10.1999
LG Stuttgart vom 26.02.1999

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