JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 10.12.1997, Aktenzeichen: 3 StR 250/97
| Leitsatz: | StPO §§ 261, 209 Abs. 2 Wird vor Eintritt in die Beweisaufnahme ein nach § 209 Abs. 2 StPO ergangener Vorlagebeschluß verlesen, in dem die Tat aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse bewertet wird und aufgrund dessen das erkennende Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung vor sich zugelassen hat, so verletzt dies den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit nur dann, wenn wegen besonderer Umstände zu befürchten ist, daß sich die Laienrichter bei der Urteilsfällung durch die Gründe des Vorlagebeschlusses beeinflussen lassen. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 250/97 - LG Osnabrück |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 261, StPO § 209 Abs. 2, |
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