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JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.11.1998, Aktenzeichen: X ZR 137/94 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 137/94

Urteil vom 10.11.1998


Leitsatz:BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am:
10. November 1998

Schanz
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

X ZR 137/94

in der Patentnichtigkeitssache

Herzklappenprothese

PatG 1981 § 3 Abs. 1

Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Das gilt jedenfalls solange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind. Besteht ein solches Interesse, gilt Entsprechendes bei einer Übertragung der Herstellung oder einzelner Herstellungsschritte auf Dritte.

BGH, Urt. v. 10. November 1998 - X ZR 137/94 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:PatG
Vorschriften:PatG 1981 § 3 Abs. 1,

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