JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 10.11.1998, Aktenzeichen: X ZR 137/94
| Leitsatz: | BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 10. November 1998 Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 137/94 in der Patentnichtigkeitssache Herzklappenprothese PatG 1981 § 3 Abs. 1 Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Das gilt jedenfalls solange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind. Besteht ein solches Interesse, gilt Entsprechendes bei einer Übertragung der Herstellung oder einzelner Herstellungsschritte auf Dritte. BGH, Urt. v. 10. November 1998 - X ZR 137/94 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | PatG |
| Vorschriften: | PatG 1981 § 3 Abs. 1, |
Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 10.11.1998, Aktenzeichen: X ZR 137/94 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 10.11.1998, X ZR 137/94" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum