JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 10.10.2006, Aktenzeichen: VI ZR 74/05
| Leitsatz: | a) Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. b) Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde. c) Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a. F. besteht keine Verpflichtung des Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifisch medizinische Fragen zu verschaffen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1 Aa, BGB § 852 a. F., |
| Verfahrensgang: | LG München I 9 O 8807/00 vom 11.02.2004 OLG München 1 U 2427/04 vom 24.03.2005 |
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