JuraForum.de > Urteile > BGH > Urteil vom 10.09.2002, Aktenzeichen: X ZR 199/01
| Leitsatz: | Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbEG |
| Vorschriften: | BGB § 242 Cc, ArbEG § 9, ArbEG § 12, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 13.09.2001 LG Düsseldorf |
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