( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHUrteil vom 10.08.2001, Aktenzeichen: RiZ(R) 5/00 



BGH – Aktenzeichen: RiZ(R) 5/00

Urteil vom 10.08.2001


Leitsatz:a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st.Rspr.).

b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st.Rspr.).

c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar.

Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 <151 f.>).

d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 <112 f.>).

e) Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) erstreckt sich auf dessen Richter.

Die Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trägt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherstellen muß.
Rechtsgebiete:GG, DRiG, BRRG, SächsRiG, SächsJustAG, VwGO, ZPO, GVG
Vorschriften:GG Art. 31, GG Art. 33 Abs. 2, GG Art. 97, DRiG § 26, DRiG § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, DRiG § 66 Abs. 1, DRiG § 71 Abs. 3, DRiG § 78 Nr. 4 Buchst. e, DRiG § 80, BRRG § 126 Abs. 3, SächsRiG § 3, SächsRiG § 6, SächsRiG § 34 Nr. 4 f, SächsRiG § 45, SächsJustAG § 16 Abs. 1, VwGO § 38, VwGO § 55, VwGO § 68 Abs. 1 Satz 1, VwGO § 86 Abs. 1, VwGO § 92 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 105, VwGO § 116 Abs. 2, VwGO § 117 Abs. 4, VwGO § 138 Nr. 5, VwGO § 138 Nr. 6, VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4, VwGO § 173, ZPO § 159 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 160, ZPO § 160 a Abs. 2 Satz 1, ZPO § 314, GVG § 17 Abs. 2, GVG § 169 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Leipzig

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Urteil vom 10.08.2001, Aktenzeichen: RiZ(R) 5/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-urteil-vom-10-08-2001-az-rizr-500

"BGH - 10.08.2001, RiZ(R) 5/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN